Reform des Gesellschaftsrechts in Europa

Szerző: Szikora Veronika

 Veronika Szikora*: Reform des Gesellschaftsrechts in Europa[1]

 

Debreceni Jogi Műhely, 2014. évi (XI. évfolyam) 1–2. szám (2014. június 30.)

DOI 10.24169/DJM/2014/1-2/13

 

I. Die historische Dimension des Gesellschaftsrechts

Die historische Dimension des Gesellschaftsrechts. Eine umfassende Geschichte des Gesellschaftsrechts liegt nicht vor. Das könnte teils auf der problematischen Begriffsbildung, teils auf einem ahistorischen Zug der Gesellschaftsrechtsliteratur beruht werden. Die Gesellschaftsrechtswissenschaft so, wie wir sie heute verstehen, entstand im Wesentlichen erst im 19. Jahrhundert und hat vor allem im 20. Jahrhundert an Bedeutung und Ausdifferenzierung ständig zugenommen.

Rechtsordnung ist System und Prozess. „Wer nicht um das Woher weiß, wird das Heute und das Wohin nicht begreifen können“ (Karsten Schmidt). Viele Unstimmigkeiten im Normengefüge des gesetzlichen Gesellschaftsrechts finden durch eine historische Schau – und nur durch sie! – ihre Erklärung und nicht selten auch ihre Auflösung.[2]

Die Geschichte des Gesellschaftsrechts ist Sozialgeschichte und Normengeschichte. Dabei haben freilich die sozialgeschichtlichen Strömungen das gesellschaftsrechtliche Normengefüge wesentlich geprägt, denn dieses ist nicht zuletzt instrumentelle Umsetzung sozialer und ökonomischer Wirklichkeit. Das Gesellschaftsrecht entwickelt sich zwar dynamisch, wobei diese Entwicklung im Hinblick auf die einzelnen Rechtsformen ziemlich unterschiedlich ist. Die Regelungen sind allerdings – auch historisch bedingt – durch Zersplitterung und dadurch gekennzeichnet, dass ein klar konturiertes Gesamtkonzept nicht ausgeprägt ist.

 

II. Verschiedene Modelle der Gesellschaften und des Gesellschaftsrechts

In den verschiedenen westeuropäischen nationalen Kulturen gibt es verschiedene Modelle der Gesellschaften und des Gesellschaftsrechts. Die Mitgliedstaaten der EU mit größten ökonomischen Macht forschend ist es festzustellen (Frankreich, Deutschland, Italien und Vereinigten Königreich), dass die verschiedenen Modelle der einzelnen Länder, können die Gesellschaftsrechtsentwicklung beeinflussen. Die dominanten nationalen Modelle können eine Wirkung auf das Gesellschaftsrecht von anderen oder der Europäischen Union ausüben. Wie Janice Dean sagt, können die erwähnten nationalen Gesellschaftsmodelle durch die folgenden gekennzeichnet: Pyramide, Werk/Maschine, Familie, Markt. Nachdem Zerfallen des Kommunismus in Europa hat das Kapitalismus auf mehrerer Art und Weise fungiert. Das deutsche Modell funktioniert wie eine geschmierte, zusammenarbeitende Einrichtung, das französische Modell ist ein von oben durch ausgebildete Leiter organisierte System, solange in Vereinigten Königreich wird auf den Markt und die Vertraglichen Verhältnisse Ton gelegt. In Italien basierte die starke Ökonomie auf die Familienbetriebe.[3]

 

III. Deutschland – Deutsches Gesellschaftsrechtsreform, MoMiG, 2008

1. Ziele des MoMiG

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 ist ein reines Änderungsgesetz, mit dem das deutsche GmbH-Recht grundlegend reformiert worden ist.

Ziele des Gesetzes sind vor allem:

                        – Beschleunigung und Vereinfachung von Unternehmensgründungen

                        – Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform

                        – Bekämpfung von Missbräuchen

Aufgrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union ist es zu einem vermeintlichen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen gekommen, die die unterschiedlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorsehen. Hierbei stehen die verschiedenen in der Union bestehenden Gesellschaftsformen – auf dem Papier – in direkter Konkurrenz zueinander. Interessant erschien gerade Unternehmern ohne Kapital die englische Limited. Hierdurch hielt es der Gesetzgeber für notwendig, die Attraktivität der deutschen GmbH zu verbessern.

So ist nun im Gesetz geregelt, dass der Verwaltungssitz der Gesellschaft frei gewählt werden kann. Es ist nun möglich, eine GmbH mit Satzungssitz in Deutschland nach deutschem Recht zu gründen, die ihr operatives Geschäft und den Sitz der Verwaltung ausschließlich im Ausland hat. Satzungssitz und Verwaltungssitz dürfen auseinanderfallen. Eine inländische Geschäftsadresse ist jedoch weiterhin erforderlich.[4]

 
2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Auf steigende Attraktivität der GmbH gegenüber der englischen Limited zielt auch die Möglichkeit, eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro zu gründen. Diese Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ führen, unterliegt aber weitgehend denselben Regelungen wie die reguläre GmbH. Abweichungen (Beispiele): nur Bargründungen möglich, keine Sacheinlagen. Das Stammkapital ist bei der Gründung voll einzuzahlen, es besteht jedoch die Pflicht, jährlich ein Viertel des Überschusses in eine Gewinnrücklage einzustellen, bis das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist.[5]

 
IV. Österreichische Reform
1. Historischer Hintergrund

In Österreich' wurde das HGB erst nach dem Anschluss (Österreich) 1938 eingeführt und durch die „Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938“ am 1. März 1939 in Kraft gesetzt.[6] Die 4. Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen zur Harmonisierung mit den Normen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

Nach 1945 wurde das HGB einschließlich des 5. Buches über den Seehandel in Österreich in Geltung belassen. Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische HGB getrennt, auch wenn die Kernbestimmungen immer noch vergleichbar sind.[7]

 
2. Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) 2005

Mit 1. Jänner 2005 wurde das österreichische Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), in großem Umfang novelliert und dabei in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt. Die wesentliche Änderung ist, dass an die Stelle des Begriffs des Kaufmanns der bereits vorher im Konsumentenschutzgesetz verwendete Begriff des Unternehmers als Normadressat tritt. Es wurde mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz (URÄG 2008), das 2009 in Kraft trat, nochmals angepasst.

Hauptziel der Reform ist eine grundlegende Modernisierung des Handelsgesetzbuches als zentraler Beitrag zur Vereinfachung und Deregulierung des Unternehmensrechts.[8]

 
3. Unternehmensgesetzbuch – UGB

Seit Anfang 2007 ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft, welches das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst hat. Das Handelsgesetzbuch vom 1897 wird umbenannt in „Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB).

Die Neuordnung des Unternehmensrechts durch das UGB ist nach Zahl und Gehalt der Änderungen die tiefst greifende Umgestaltung seit Einführung des ehemaligen HGB. Ihre Kernpunkte sind der Übergang vom Kaufmanns- zum Unternehmerbegriff, die Liberalisierung der Firmenbildung, die Öffnung der OG bzw. KG für Kleinunternehmer sowie zahlreiche Änderungen im Recht der Personengesellschaften und der unternehmensbezogenen Geschäfte.[9]

Neben dem UGB als zentrales Gesetz des Unternehmensrechts sind Gesetze in folgenden Bereichen von Bedeutung:

                        – Banken- und Kapitalmarktrecht

                        – Gesellschaftsrecht

                        – Wertpapierrecht

                        – Wettbewerbsrecht

 
4. GmbH-Reform, 2013

4.1. Das Mindeststammkapital der GmbH wird von EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt. Auch die Gründungskosten werden gesenkt.

Mit Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde die schon lange angekündigte GmbH-Reform beschlossen.[10] Die Änderungen traten mit 1.7.2013 in Kraft. Hinzuweisen ist, dass es sich nicht um eine eigenständige neue GmbH neben der „alten“ handelt, sondern dass nur die bestehende GmbH reformiert wurde. Motive für die Reform waren, dass das Mindeststammkapital von EUR 35.000 im EU-Vergleich in Österreich am höchsten war. Dies führte zu einer vermehrten Gründung von österreichischen Niederlassungen von insbesondere britischen limited-companies für die kein Gründungskapital erforderlich ist.

 
4. 2. Die wesentlichen Änderungen

Das Mindeststammkapital für die Gründung beträgt statt EUR 35.000 bloß EUR 10.000, wobei nur die Hälfte davon sofort in bar aufgebracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei einer nach geltendem Recht bestehenden GmbH das Stammkapital auf EUR 10.000 herabzusetzen. Die Mindest-Körperschaftssteuer von 5% des Stammkapitals reduziert sich auf EUR 500. Außerdem entfällt die Veröffentlichungspflicht der Eintragung in der Wiener Zeitung (Kosten ca. EUR 150).[11]

 
5. Änderungen im GmbH-Recht mit 1. März 2014

Am 24. Februar 2014 hat der Nationalrat das Abgabenrechtsänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) beschlossen, das auch Änderungen des GmbH-Gesetzes und des Firmenbuchgesetzes enthält. Folgende Änderungen trat mit 1. März 2014 in Kraft: Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt ab März 2014 wieder 35.000 Euro. Eine neu gegründete GmbH kann jedoch die sogenannte „Gründungsprivilegierung“ in Anspruch nehmen, wodurch die Gesellschafter ihre Einzahlungspflicht auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen für maximal zehn Jahre auf insgesamt 10.000 Euro beschränken können (sogenannte „gründungsprivilegierte Stammeinlagen“). Diese Beschränkung der Einzahlungspflicht gilt auch im Fall einer Exekution gegen die oder einer Insolvenz der Gesellschaft. Wenn eine Gesellschaft die Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt, wird dieser Umstand – samt der Höhe der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen gründungsprivilegierten Stammeinlagen – im Firmenbuch eingetragen.

 

V. Das neue ungarische BGB

Das neue BGB fasst – mit der Ausnahme mancher spezieller Rechtsgebiete – das ungarische Privatrecht im Ganzen in eine einheitliche Struktur. So erlischt zum Beispiel die Eigenständigkeit des früher in getrennten Gesetzbüchern geregelten Gesellschaftsrechts oder Familienrechts.[12] Zahlreiche von Marktteilnehmern gestaltete Lösungen bzw. die im Hinblick darauf entstandenen Standpunkte der Rechtsprechung oder der Rechtsliteratur wurden ins neue BGB integriert. Als Ergebnis der einheitlichen Regelung sind die wichtigsten Vorschriften des ungarischen Privatrechts in einem Gesetzbuch, in einem einheitlichen System von Definitionen zu finden, was die Rechtsanwendung erleichtert. Mit der Struktur der neuen Regelung kommen auch zahlreiche inhaltliche Neuerungen und Änderungen.

Das neue BGB richtet sich mehr nach dem Bedarf der Marktwirtschaft. Die Vorschriften hinsichtlich der Gründung und Tätigkeit von Wirtschaftsgesellschaften sind künftig im neuen BGB zu finden.[13]

 

VI. Europäisches Gesellschaftsrecht

1. Rechtsvergleichung im Gesellschaftsrecht

Die Überbrückung der in den Rechtskulturen wurzelnden Unterschiede ist komplizierte Aufgabe. Das supranationale Recht der Europäischen Gemeinschaften wirkt seit längerer Zeit auf das Gesellschaftsrecht ein. Dennoch ist die Gesellschaftsrechtsangleichung auch künftig nicht aufzuhalten, wenngleich eine solche Angleichung nicht so weit wie möglich, sondern nur so weit wie nötig getrieben werden darf. Die Wirkung der Erwartungen der Rechtsharmonisierung auf die gesellschaftsrechtliche Annährung des Begriffes „europäisches”.

Das Gesellschaftsrecht hat eine internationale Dimension. Ganz besonders reflektiert sich es darin, dass die Herausbildung eines gemeinsamen Binnenmarktes in Rahmen der EU mit freiem Waren- und Kapitalverkehr maßgeblich durch Gesellschaftsrecht bewirkt wurde.[14]

 

2. Europäischen Gesellschaftsrechte oder europäisches Gesellschaftsrecht

Europäischen Gesellschaftsrechte oder europäisches Gesellschaftsrecht? – lautet die aufgestellte Frage. Die Gestaltung der nationalen Gesellschaftsrechte der EU Mitglieder und die EU Rechtsharmonisierungstendenzen haben nicht immer die gleiche Richtung.

Die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Aktivitäten der EU stammen zwar aus den achtziger Jahren. Eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung des europäischen Gesellschaftsrechts spielt die Rechtsprechung des EuGH. Eine intensive Beziehung besteht zwischen dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten und dem Recht der EU. Das Gemeinschaftsrecht sieht die Lösung an die Harmonisierung der nationalen Rechtsysteme und nicht an einem Zwang zu vereinheitlichtem Recht der Mitgliedstaaten.[15]

 
3. Überblick über das Sekundärrecht

Das Gesellschaftsrecht der Europäischen Union ist ein Teilgebiet des europäischen Sekundärrechtes, das sich mit den für Gesellschaften zugelassenen Rechtsformen befasst.

 
a) Harmonisierungsrichtlinien

Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das mit der RL angestrebte Ziel durch Erlass nationaler Gesetze umzusetzen, wobei der einzelne Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahl von Form und Mittel grundsätzlich frei ist.[16]

 
b) Europäische Gesellschaftsformen

Supranationale Rechtsformen die durch europäische Rechtsnormen geregelt wurden, sind die folgenden:

                        – Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

                        – Europäische (Aktien)gesellschaft (SE)

                        – Europäische Genossenschaft (SCE)

Die Einführung der Europäischen Privatgesellschaft (lateinisch Societas Privata Europaea), die ursprünglich für Juli 2010 geplant war, verzögert sich noch.[17]

 

4. Die Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts

4.1. Europäischen Modellgesetzes für das Gesellschaftsrecht (European Model Company Law Act – EMCLA)?

Über das Projekt europäischen Modellgesetzes für das Gesellschaftsrecht (European Model Company Law Act – EMCLA) berichtet Baums.

Mit der EU-Kommission ist ein Informationsaustausch vereinbart worden. Ein europäisches Modell-Kapitalgesellschaftsgesetz würde nicht in einen Rechtsakt der EU-Organe münden, also weder den Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie die Vereinheitlichung ihrer Gesellschaftsrechte zwingend vorschreiben noch eine weitere europäische Rechtsform schaffen. Entwickelt werden soll ein Entwurf eines Kapitalgesellschaftsgesetzes, der dann von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann, aber nicht muss.[18]

 
4.2. Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts

Wie auch das Europäische Parlament, erinnert daran, dass Rechtsvorschriften gemäß der Agenda für intelligente Regulierung der Kommission klarer und leichter zugänglich sein müssen; ist der Auffassung, dass die Kommission das EU-Gesellschaftsrecht kodifizieren sollte, um ein nutzerfreundliches Regelwerk zur Verfügung zu stellen und Kohärenz mit dem EU-Recht zu gewährleisten. ist sich der Vorteile bewusst, die ein einziges EU-Instrument im Gesellschaftsrecht bietet.[19]



* Dozent, Universität Debrecen, Rechtswissenschaftliche Fakultät.

[1] This research was supported by the European Union and the State of Hungary, co-financed by the European Social Fund in the framework of TÁMOP-4.2.4.A/ 2-11/1-2012-0001 „National Excellence Program“.

[2] Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 3.Aufl., Köln; Berlin; Bonn; München, Heymann (1997) 55-56.

[3]Dean, Janice: Ideal type organisations and company law in Europe, European Business Law Review, 2012/4. 472., 462.; Schmidt, Vivien: The Futures of European Capitalism, Oxford University Press, 2002, 145.

[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts undzur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Stand: 23. Mai 2007 (1-141.); Bundesministeriums der Justiz - Schwerpunkte des Gesetzes zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Berlin, 26. Juni 2008 (1-7.); Bundesgesetzblatt (2008.10. 28.) (BGBl. 2008, Teil I Nr. 48, S. 2026.); Baumbach, Adolf – Hueck, Götz (Fastrich, Lorenz bearb.): GmbH-Gesetz, 18. Aufl. – München, Beck (2006) 11.; Spindler, Gerald: Reform des Gesellschaftsrechts in Europa und Deutschland – Amerikanisierung des Wirtschaftsrechts? In: Heun, Werner – Lipp, Volker (Hrsg.): Europäisierung des Rechts, Deutsch-Ungarisches Kolloquium, Budapest 2007, Universitätsverlag Göttingen, Göttingen (2008) 79-94.; Siehe noch zB.: Balke, Michaela: Die Gesellschafterhaftung in der GmbH nach dem MoMiG und ihre Übertragbarkeit auf EU-Auslandsgesellschaften, Baden-Baden: Nomos (2013); Töller, Andreas Christian: Die MoMiG-Reform und ihre Auswirkungen auf den Gläubigerschutz im nationalen sowie internationalen Kontext, Frankfurt, M., PL Acad. Research, Koln, Univ., Diss. (2013); Schröder, Jens-Sören: Die Reform des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG: Gesellschafterforderungen in der Insolvenz nach neuem Recht, Köln, RWS-Verl. Kommunikationsforum (2012); Bunnemann, Jan – Zirngibl, Nikolas: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Praxis 2. Aufl., München, Beck (2011); Engert, Jochen Paul: Eigenkapitalersatzrecht nach dem MoMiG : die Behandlung von Gesellschafterdarlehen nach der GmbH-Reform 2008, Würzburg, Ergon-Verl. (2010); Goette, Wulf – Habersack, Mathias [Hrsg.]: Das MoMiG in Wissenschaft und Praxis, Köln: RWS-Verl. Kommunikationsforum (2009); Dornbusch, Stephan Die GmbH-Gründung nach der GmbH-Reform 2008, Köln, Bundesanzeiger-Verl. (2009); Rischbieter, Gerhard (Hrsg.): Gründung und Leben der GmbH nach dem MoMiG, München, Beck (2009); Peschke, Thomas: Die Unternehmensgeselschaft, in: Rischbieter, Gerhard (Hrsg.): Gründung und Leben der GmbH nach dem MoMiG, München, Beck (2009) 52-69.; Bunnemann, Jan Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, München, Beck (2008).

[5]MoMiG, Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (5. Punkt)

[6]EVHGB – Erste bis Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 [(1. EVHGB vom 11.4.1938 DRGBl 1938 I, 2. EVHGB vom 2.8.1938 DRGBl 1938 I 988), 3. EVHGB vom 14.10.1938 DRGBl 1938 1428 und 4. EVHGB 24.12.1938 dRGBl I 1999, berichtigt durch dRGBl 1939 I, 23 idgF].

[7] Siehe: Harrer, Friedrich – Mader, Peter: Die HGB- Reform in Österreich, Wien: LexisNexis ARD Orac (2005); Schummer, Gerhard – Kriwanek, Sabine: Das neue Unternehmensgesetzbuch. Aus HGB wird UGB, Wien: LexisNexis ARD Orac (2006); Schummer, Gerhard: Allgemeines Unternehmens, 6. Auflage, Wien: LexisNexis ARD Orac (2006); Roth, Günter H. – Fitz, Hanns: Unternehmensrech. Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. neu bearb. Auflage, Wien: LexisNexis ARD Orac (2006); Nowotny, Georg: Gesellschaftsrecht, Kurzlehrbuch, verf. von Georg Nowotny, 3. Aufl., Wien: Verl. Österreich (2007); Gruber Michael (Hrsg.) – Koppensteiner, Hans Georg: Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Europarecht, Hans-Georg Koppensteiner zum 70. Geburtstag, Wien: LexisNexis-Verl. ARD Orac (2007); Dehn, Wilma (Hrsg.): Das neue UGB (die Handelsrechtsreform im Überblick nach dem HaRÄG, PuG und ÜbRÄG 2006; Berücksichtigung der steuerlichen Anpassungen durch StruktAnpG 2006, 2. Wartungserlass 2006 EStR 2000, RV zum BudgetbegleitG 2007); 2., aktualisierte Aufl.., Wien: Linde (2007)

[8] „Das neue Unternehmensgesetzbuch - Ein Leitfaden für die Praxis" http://www.das.at/upload/Download_RechtsauskunftzuLebenslagen_UGB_641.pdf

[9] Das neue Unternehmensgesetzbuch - Ein Leitfaden für die Praxis" http://www.das.at/upload/Download_RechtsauskunftzuLebenslagen_UGB_641.pdf; Http://www.ksv.at/KSV/1870/de/5presse/4publikationen/2themen/2006-12/Das_Unternehmensgesetzbuch_UGB/index.html; Http://www.notar-fellner.at/news/cms,id,16,nodeid,23,_language,de.html;Http://www.slc-europe.com/xist4c/web/unternehmensgesetzbuch-oesterreich-2007_id_3883__dId_9420_.htm;jsessionid=4E26553F6657B85C10A3456C4A1ABA5A; Schummer, Gerhard – Kriwanek, Sabine: Das neue Unternehmensgesetzbuch. Aus HGB wird UGB, Wien: LexisNexis ARD Orac (2006) 1.; Karollus, Martin – Huemer, Daniela – Harrer, Martina: Casebook Handels- und Gesellschaftsrecht neue Rechtslage nach dem HaRäG – mit den neuen UGB, Wien: Facultas Verlag- und Buchhandels AG (WUV Universitätsverlag) (2006) 17.; Roth, Günter H. – Fitz, Hanns: Unternehmensrech. Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. neu bearb. Auflage, Wien: LexisNexis ARD Orac (2006) 31-35.

[10] Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013)

[11] Karl und Mitterlehner: „Neue GmbH ist ein voller Erfolg” Presseinformation vom 04. September 2013, http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c94848540b9d4890140e8568a571283.de.html?highlight=true (10.12.2013).

[12] Siehe: Sárközy, Tamás: A gazdasági jog és az új Polgári Törvénykönyv, Gazdaság és Jog, 2012/3. 3–7.; Sárközy, Tamás: A gazdasági társaságok közös szabályairól. Gazdaság és Jog, 2012/7–8. 3–7.; Sárközy, Tamás: Az új Ptk. szövegtervezetéről a gazdasági jog oldaláról. Gazdaság és Jog, 2007/1. 3–7.; Sárközy, Tamás: Gazdasági társaságok a Polgári Törvénykönyvben? Magyar Jog, 2008/12. 796–802.; Sárközy, Tamás: Szervezetek jogállása az új Ptk.-ban Gazdaság és Jog, 2011/3. 3–8.; Sárközy, Tamás: Társasági jog a Ptk.-ban? Ügyvédek Lapja, 2012/1. 2–6.

[13] Vékás, Lajos: Az új Polgári Törvénykönyv elméleti előkérdései. HVG – Orac, Budapest, 2001. 41.; Vékás, Lajos: Über die ungarische Privatrechtskodifikation. In: Werner Heun –Volker Lipp (Hrsg.): Europäisierung des Rechts, Deutsch–Ungarisches Kolloquium, Budapest 2007, Universitätsverlag Göttingen, Göttingen, 2008. 45–58.

[14] Siehe: Sándor, István: Az európai társasági jog követelményei és a magyar társasági jog, Gazdaság és Jog 1997/2. 3-9., Sándor, István: Eltérések és hasonlóságok a társasági jog területén Nyugat-Európában, Gazdaság és Jog 2000/9-10. 11-15., Sárközy, Tamás: A gazdaság joga, mint az Európai Unióhoz való csatlakozás hajtóereje, Gazdaság és Jog, 1998/7-8. 9-16.; Kisfaludi, András: Jogharmonizáció a kereskedelmi társaságok jogában, in: Vékás, Lajos (Hrsg.): Európai közösségi jogi elemek a magán- és a kereskedelmi jogban, KJK-KERSZÖV, Budapest (2001) 99-248., Pajor-Bytomski, Magdalena: Jogharmonizáció a kereskedelmi jog néhány témakörében, in: Európai közösségi jogi elemek a magán- és a kereskedelmi jogban, Vékás, Lajos (Hrsg.): KJK-KERSZÖV, Budapest (2001) 249-299.; Miskolczi Bodnár, Péter (Hrsg.): Európai társasági jog, KJK-Kerszöv, Budapest (2000) 78.

[15] Pajor-Bytomski, M.: Jogharmonizáció a kereskedelmi jog néhány témakörében, in: Európai közösségi jogi elemek (…), in: Vékás (szerk.) (2001) 249.; Mádl, Ferenc – Vékás, Lajos: Nemzetközi magánjog és nemzetközi gazdasági kapcsolatok joga, Tankönyvkiadó, Budapest (2000) 549-552.; Pajor-Bytomski in Vékás (2001) 249; Hopt, Klaus J.: Europäisches Gesellschaftsrecht – Krise und neue Anläufe, ZIP (1998) 96-103.

[16] Papp, Tekla: Az Európai Unió társasági jogi normái, Szegedi Európa-jogi Szakkönyvtár, JATEPress, Szeged (2005); Auer, Ádám – Bakos, Kitti – Buzási, B. – Farkas, Cs. – Nótári, T. – Papp, T.: Társasági jog, Lectum, Szeged (2011) 608-632.

[17] Http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2012/companylaw/questionnaire_hu.pdf) (10.20.2013); Eckardt, Martina: The Societas Privata Europaea – Could it Promote the Internationalization of Small and Medium-Sized Enterprises? Andrássy Working Paper Series No. 27, 2012. (1-46.); Armour, John – Ringe, Wolf-Georg: European Company Law 1999-2010: Renaissance and Crisis (December 14, 2010) ECGI - Law Working Paper No. 175/2011. (January 2011) 1-49.; Http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2012/companylaw/questionnaire_hu.pdf) (01.10.2014)

[18]Theodor Baums – Paul Krüger Andersen: The European Model Company Law Act Project, March 1, 2008, ECGI - Law Working Paper No. 97/2008, Baums, Theodor: Europäische Modellgesetze in Gesellschaftsrecht, Institut for Law and Finance, Working paper series No. 75, 01/2008. 1-10.

[19]Siehe noch: [2012/2669(RSP)] 2013/C 332 E/15 (2013.11.15., C 332 E/78-81.); C 332 E/81.; C 332 E/79.; C 332 E/80-81.