Persongesellschaften in Österreich

Szerző: Dr. Szikora Veronika

Veronika Szikora[1]: Personengesellschaften in Österreich

DOI 10.24169/DJM/2012/3/6

Einführung
 

Seit Anfang 2007 ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft, welches das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst hat.[2] Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 wird umbenannt in „Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB).[3]

Gesellschaften i. S. d. österreichischen Gesellschaftsrechts sind insbesondere[4]

„Das Gesellschaftsrecht umfasst die Normen für alle Zusammenschlüsse von Personen, um bestimmte ge[1]meinschaftliche Ziele wie eine physische Einzelperson zu verfolgen. Soweit Einmanngesellschaften zulässig sind, werden gesellschaftsrechtliche Organisationsformen verwendet. Im allgemeinen ist das Gesellschaftsrecht ein Teil des Privatrechts.“[5]

Andere Bereiche des Privatrechts haben verständlicherweise Rückwirkungen auf das Gesellschaftsrecht.[6]

Die Rechtsordnung bietet verschiedene Gesellschaftsformen an, unter denen die Interessenten wählen können (freie Rechtsformenwahl).[7]

Kein Rechtsgebiet des Privatrechts auber dem Arbeitsrecht hat sich seit Inkrafttreten des ABGB in größerem Umfang entwickelt als das Gesellschaftsrecht. 1811 gab es nur eine Gesellschaftsform, die bürgerlich-rechtliche, die auch für Gesellschaft, die Aktien ausgaben, Geltung hatte. Von dieser Gesellschaft nahmen die heute bestehenden Gesellschaftsformen ihren Ausgang.[8]

Die Rechtsordnung untersagt wegen der Rechtssicherheit, die Bildung neuen, gesetzlich nicht geregelten Gesellschaftsformen.[9]

Die österreichischen Gesellschaftsformen sind geschlossen, dh. es kann im Wege der Privatautonomie keine neue Gesellschaftsform erfunden werden; so weit reicht die Vertragsfreiheit nicht.[10]

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es einen numerus clausus (Geschlossenheit der Gesellschaftsformen) der Gesellschaftsformen gibt. Daher können nur Gesellschaften gegründet werden, die gesetzlich vorgesehen sind. Auch inhaltlich sind bestimmte Gesellschaftsformen stark durch zwingendes Recht determiniert. Grund dafür ist einmal der notwendige Schutz von Gläubiger der Gesellschaft, aber auch der der Gesellschafter selbst. Das Gesellschaftsrecht kennt somit einen Typenzwang, aber auch einen recht weitgehenden Inhaltszwang.[11]

Das Spektrum des Gesellschaftsrechts ist ausgesprochen gross.[12]

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die Legaldefinition des § 1175 ABGB erfasst nur die Gewinn gerichtete Gesellschaft {Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)}, die so genannte Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts.

GesbR ist seit 1811 in den §§ 1175-1216[13] ABGB fast unverändert geregelt.[14] Sie ist in den ABGB nur sehr knapp geregelt, ist aber in der Praxis vielfach angewandte und bewährte Gesellschaftsform für Zusammenschlüsse von Minderkaufleute in Handel und Gewerbe.[15] Da sie in kein Register eingetragen wird und vom wechselnden Bestand ist, kann ich keine genaue Zahl angeben.[16]

Gegenstand der Reform Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Reformbestrebungen betreffen die Bereiche
 
Seit 2007 (seit 01.01.2007) - GesbR
 

Eintragungspflicht als OG, wenn die Umsatzschwelle von € 400.000 zweimal hintereinander oder € 600.000 einmal überschritten wird.􀂃bei unternehmerisch tätiger GesBR, die im Geschäftsverkehr mit eigenem Namen auftritt, werden alle Gesellschafter durch einen verpflichtet, auch wenn dieser dazu keine Vollmacht hat (§ 178 UGB).[17]

Vorbild Offene Gesellschaft: Das künftige Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll sich am Recht der Offenen Gesellschaft orientieren. [18]

Das Unternehmen einer GesbR darf bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Übersteigen nämlich die Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch EUR 700.000. So ist die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr zur Eintragung in das Firmenbuch als Offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über EUR 1.000.000. So entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr.[19]

Für den Fall, dass der Umsatz der GesbR die Rechnungslegungsgrenzen übersteigt, muss sie als OG oder KG in das Firmenbuch eingetragen werden.[20]

2. Die Offene Gesellschaft (OG)
2.1. Seit 2007 (seit 01.01.2007) – Offene Gesellschaft (OG) 

Regelungen über die offene Gesellschaft finden sich in den §§ 105-160 UGB. (Die OG ähnelt der deutschen OHG).

Im Zuge der am 1. Januar 2007 in Geltung getreten den Handelsrechtsreform wurde die (OHG) in offene Gesellschaft (OG) umbenannt.

Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.[21]

2.2. Bis 31.12.2006 - Offene Handelsgesellschaft (OHG)[22] 

Regelungen über die offene Handelsgesellschaft finden sich in den §§ 105-160 HGB[23].

Die OHG und KG gehören dem Gesellschaftstyp der Personen- und Handelsgesellschaften an. Sie sind im Handelsregister eingetragen und müssen ein Vollhandelsgewerbe betreiben. Bei der OHG haften alle Gesellschafter voll und uneingeschränkt.[24]

3. Die Kommanditgesellschaft (KG)
3.1. Seit 2007 (seit 01.01.2007) – Kommanditgesellschaft (KG) im UGB 

Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).

Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.[25]

3.2. Bis 31.12.2006 - Kommanditgesellschaft (KG) im HGB 

Die OHG weitestgehend nachgebildet ist die Kommanditgesellschaft. Nähere Regelungen befinden sich in den §§ 161-177 HGB.[26]

Bei der KG trifft die Vollhaftung nur den Komplementär. Der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage.[27]

4. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG (GmbH & Co KG) 

Die GmbH & Co KG ist eine Mischform, die sowohl personalistische als auch kapitalistische Elemente beinhaltet. Da es sich aber letztendlich um eine KG handelt, unterliegt sie – mit Ausnahme der Vorschriften über die Publizität und Rechnungslegung – dem Recht der Personengesellschaften. [28]

5. Die Stille Gesellschaft (StG) 

5.1. Die rechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 179–188 des Unternehmensgesetzbuches. (Die stille Gesellschaft - in Deutschland - ist in den §§ 230-237 HGB geregelt.) Sie stellt eine reine Innengesellschaft dar.

Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht.

Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.[29]

5.2. Seit 31.12.2006: die OHG, die KG und die StG sind durch die §§ 105 bis 188 HGB geregelt. Subsidiär gilt nicht das Gesellschaftsrecht des ABGB, sondern das des deutschen BGB,[30] eingeführt durch Art 7 Nr. 1 bis 20 EVHGB[31]. Daher besteht in diesem Bereich weitestgehend Rechtsgleichheit zwischen Österreich und Deutschland.[32]

6. Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung[33] (EWIV) 

Durch Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 der Europäischen Gemeinschaft vom 25.7.1985 ist die erste Gesellschaftsform supranationalen Rechts geschaffen worden[34]: die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, bedarf aber noch nationaler Ausführungsgesetze.[35] Und seit dem EU-Beitritt auch österreichischen Unternehmen offen steht. Diese neue Gesellschaftsform soll vor allem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. von Klein- und Mittelbetrieben sowie von Angehörigen freier Berufe erleichtern.[36]

7. Ausbildung - Die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)

7.1. Seit 2007 (seit 01.01.2007) - OEG und KEG

Mit Änderung des HGB durch das Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG) wurde OEGs /KEGs ihre Rechtsgrundlage entzogen. § 1 Abs. 1 UGB umfasst nun auch ehemalige Erwerbsgesellschaften.

Eine OEG bzw. KEG kann also seit 1. Jänner 2007 nicht mehr gegründet werden. Bestehende Erwerbsgesellschaften gelten mit 1. Jänner 2007 als OG/KG (§ 907 UGB). Begriffe wie Kaufmann oder Minderkaufmann gibt es im UGB nicht mehr.

Untenstehende Ausführungen beziehen sich auf die Erwerbsgesellschaften vor dem 1. Jänner 2007.

7.2. Bis 2006 (bis 31.12.2006) - OEG und KEG[37] 

Die Erwerbsgesellschaft war bis 2006 (31.12.2006) eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete Gesellschaft, zu deren Zweck jedoch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden konnte.

Das ErwerbsgesellschaftenG (EGG) 1990[38] hat es möglich gemacht, dass ein Unternehmen auch dann unter gemeinsamer Firma betrieben werden kann, wenn es sich nicht um ein vollkaufmännisches Gewerbe handelt. Nach dem Vorbild von OHG und KG ist die Gründung einer offene Erwerbsgesellschaft (OEG) bzw. einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) immer dann möglich, wenn ein gemeinschaftlicher Erwerb unter gemeinsamer Firma geplant ist, die Voraussetzungen zur Gründung einer OHG bzw. KG aber nicht vorliegen.[39]

In diesen Gesellschaftsformen können sie also etwa Angehörige freier Berufe[40] zusammenschließen.[41]

 


[1]Uni-Dozentin, Universität Debrecen, Egyetemi docens, DE-ÁJK Polgári Jogi Tanszék

[2] Das UGB wurde im September 2005 im Nationalrat beschlossen und tritt am 1.1.2007 in Kraft. In Übergangsbestimmungen ist detailliert geregelt, welche einzelnen neuen Gesetzesbestimmungen davon abweichend ab welchem anderen Zeitpunkt anzuwenden sein werden.

[3] Siehe: Harrer, Friedrich – Mader, Peter: Die HGB- Reform in Österrech, Wien: LexisNexis ARD Orac (2005); Schummer, Gerhard – Kriwanek, Sabine: Das neue Unternehmensgesetzbuch. Aus HGB wird UGB, Wien: LexisNexis ARD Orac (2006); Schummer, Gerhard: Allgemeines Unternehmens, 6. Auflage, Wien: LexisNexis ARD Orac (2006); Roth, Günter H. – Fitz, Hanns: Unternehmensrech. Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. neu bearb. Auflage, Wien: LexisNexis ARD Orac (2006); Nowotny, Georg: Gesellschaftsrecht, Kurzlehrbuch, verf. von Georg Nowotny, 3. Aufl., Wien: Verl. Österreich (2007); Gruber Michael (Hrsg.) – Koppensteiner, Hans Georg: Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Europarecht, Hans-Georg Koppensteiner zum 70. Geburtstag,  Wien: LexisNexis-Verl. ARD Orac (2007); Dehn, Wilma (Hrsg.):  Das neue UGB  (die Handelsrechtsreform im Überblick nach dem HaRÄG, PuG und ÜbRÄG 2006 ; Berücksichtigung der steuerlichen Anpassungen durch StruktAnpG 2006, 2. Wartungserlass 2006 EStR 2000, RV zum BudgetbegleitG 2007); 2., aktualisierte Aufl.., Wien: LinkLinde  (2007) und: Http://www.klinger-rieger.at/steuern-oesterreich/2007-01-unternehmergesetzbuch-ugb-neu-2007.htm (Stand 2.09.2008); Http://www.notar-fellner.at/news/cms,id,16,nodeid,23,_language,de.html (Stand: 07.11.2007)

[4] Szep, Christoph, in: Hohloch (Hrsg.): EU-Handbuch Gesellschaftsrecht, Österreich, Berlin: Verl. Für Rechts- und Anwaltspraxis (1997) 9. Rn. 2; Kastner, Walter – Doralt, Peter – Nowotny, Christian:: Grundrib des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. – Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung (1990) 23-24. [Kastner – Doralt – Nowotny: Grundrib… (1990)].

Fritz, Christian: Gesellschafts- und Unternehmensformen: Handbuch der wichtigsten Fragen – Gründung, Haftung, Auflösung, Steuerrecht, 2. durchges. und wesentlich erw. Aufl. – Wien: Linde (2002) 27.

[Fritz, C.: Ges.-u. Unt.formen (2002)].

[5] Kastner – Doralt – Nowotny: Grundrib… (1990) s. p.

[6] Z. B das eheliche Güterrecht. Es spielt aber auch öffentliches Recht in das Gesellschaftsrecht herein, so z. B, wenn eine Gesellschaft des Privatrechts zu ihrer Entstehung einer behördlichen, also einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf. {Z. B Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (31§ und § 62 Abs 4 VAG) sowie Sparkassen (§ 13 Abs 4 SpG)}

[7] Holzhammer, Richard: Österreichisches Handelsrecht – Wien; New York: Springer (1986) 3.

[Holzhammer: Ö. Handelsrecht (1986)]

[8] Kastner – Doralt – Nowotny: Grundrib… (1990) 38.

[9] Holzhammer: Ö. Handelsrecht (1986) 3.

[10] Kastner – Doralt – Nowotny: Grundrib… (1990) 23.

noch dazu: OGH, GesRZ (1986) 150.; Hämmerle, Hermann – Wünsch, Horst: Handelsrecht, Band II: Personengesellschaften, 4. neubearb. Aufl. Graz; Wien; Köln (1993) 30. [Hämmerle – Wünsch: Handelsrecht II: Pers.G (1993)]

[11] Bydlinski, Peter: Grundzüge des Privatrechts für Ausbildung und Wirtschaftspraxis, 3. Aufl.– Wien: Manz (1997) 250. (Rz 909)

[Bydlinski: Grundzüge des Privatrechts… (1997)]

[12] Bydlinski: Grundzüge des Privatrechts… (1997) 250. (Rz 911)

[13] § 1196, der die Zusage einer den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Verzinsung ohne Verlustanteil verboten hatte, wurde durch das G, RGBl 1868/62, aufgehoben. Die Sonderbestimmungen für Handelsgesellschaften (§§ 1204 und 1214) wurden durch § 1 EGAHGB 1863 auber Kraft gesetzt.

Eine zweimalige Änderung hat der § 1210 ABGB (Ausschlussgründe) erfahren: BGBl 1974/496 und BGBl 1983/136.

[14] Kastner – Doralt – Nowotny: Grundrib… (1990) 38.

[15] Z. B. Ehegattengesellschaften, Kanzleigemeinschaften, Bank- und Emissionskonsortien.

[16] Die österreichischen Gesellschaftsformen (Gesetzestexte nach dem Stande vom 1.1.1982) Eisenstadt: Prugg (1982) 11.; Siehe noch Giefers, Hans-Werner: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmensform – Freiburg i. Br.: Haufe (1992) 324.; Alberts, Martin: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Umbruch – Frankfurt am Main {u.a.}: Lang (1994) 200.; Ulmer, Peter Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaft, 3. Aufl. (Sonderausgabe) – München: Beck (1997) 661.; Tzschaschel, Hans-Ulrich: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 7. Aufl. – Heidelberg: Verl.- Ges. Recht u. Wirtschaft (1993) 42.; Terlau, Mathias: Dar internationale Privatrecht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Berlin: Duncker- Humblot (1999) 327.

[17] Christian Nordberg: Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) Änderungen für die Kommunikationsbranche, Wien, am 27.11.2006. 1-16. (11.)

UGB_werbungwien UGB_werbungwienVortragUGB2006_11_28_NORDBERG

http://www.werbungwien.at/cont/documents/VortragUGB2006_11_28_NORDBERG.pdf
[18] Krejci, ZGR, 2011, 1.

[19] Wirschaftskammer Niederösterreich. WKO.at. (Stand: Februar 2012.) Http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=422736&dstid=940&titel=Gesellschaft%2cnach%2cb%C3%BCrgerlichem%2cRecht%2c-%2cGesnbR

[20] Welche Gesellschaftformen gibt es in Österreich? Wirschaftskammer Niederösterreich. WKO.at. (Stand: Februar 2012.) (1-2.) 2. http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=421548&dstid=940&titel=Welche%2cGesellschaftsformen%2cgibt%2ces%2cin%2c%C3%96sterreich%3f#Seitenanfang

[21] Http://www.jusline.at/105_Begriff_UGB.html (Stand: 10.12.2011)

[22]Bis 2007: die offene Handelsgesellschaft Mischalski, Lutz: OHG- Recht (Kommentar zum Recht der offenen Handelsgesellschaften §§ 105-160 HGB) – Köln: Heymann (2000) 956 .

[23] Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897 dRGBl 219 in Österreich eingeführt durch dRGBl 1938 I. 1999, idgF

[24] Die österreichischen Gesellschaftsformen (Gesetzestexte nach dem Stande vom 1.1.1982) Eisenstadt: Prugg (1982) 11.

[25] Http://www.jusline.at/161_Begriff_Anwendung_der_Vorschriften_%C3%BCber_die_offene_Gesellschaft_UGB.html (Stand: 10.12.2011)

[26] Bydlinski: Grundzüge des Privatrechts… (1997) 253. (Rz 923)

[27] Die österreichischen Gesellschaftsformen (Gesetzestexte nach dem Stande vom 1.1.1982) Eisenstadt: Prugg (1982) 12. Siehe noch:Straube, Manfred – Torggler, Hellwig: Die Kommanditgesellschaft –Wien: Orac (1989) 70.; Feil, Eric: Kommanditgesellschaft (Kurzkommentar für den Praktiker) – Wien: Linde (1995) 144.

[28] Fritz, C.: Ges.-u. Unt.formen (2002) 47.

[29] § 179 UGB.

[30] Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (BGB)

[31] EVHGB= Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, RGBl. 1938 I 1999

[32] Holzhammer, Richard – Roth, Marianne: Gesellschaftsrecht, 2. Augl. – Wien; New York: Springer (1997) 14. [Holzhammer – Roth: Gesellschaftsrecht (1997)]; Bydlinski: Grundzüge des Privatrechts… (1997) 251. (Rz 916)

[33] EG-Verordnung Nr. 2137/85 (EWIV-VO) (Verordnung des EG-Ministerrats) und EG-Ausführungsgesetz BGB1. 1995/521.

[34] In Österreich EWIVG BGBl. 1995/521.

[35] Holzhammer – Roth: Gesellschaftsrecht (1997) 15.

[36] Bydlinski: Grundzüge des Privatrechts… (1997) 256. (Rz 932a)

[37] Bis 2007: die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) Geregelt in BGBl. 1990/257

Siehe: Müller, Michael – Rief, Roland – Thiery, Gottfried: Die eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaft und Kommandit-erwerbsgesellschaft) – Wien: Orac (1994) 182.; Krejzi, Heinz: Erwerbsgesellschaftsgesetz – Wien: Manz (1991) 310.

[38] Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) sind im Gesetz über eingetragene Erwerbsgesellschaften vom 25. 4. 1990, BGBl. 1990/257, das mit 1. Jänner 1991 in Kraft tritt, geregelt.

[39] Bydlinski: Grundzüge des Privatrechts… (1997) 253. (Rz 925)

[40] Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Notare usw.

[41] Bydlinski: Grundzüge des Privatrechts… (1997) 253. (Rz 924)